7.1 Gelieferte Gegenstände – auch bei Teillieferung – sind ohne Abzug bei Erhalt der Ware zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Rechnungen sind innerhalb des in der Rechnung benannten Zahlungsziels ohne Skonto auszugleichen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers. Die jeweils gültige Bankverbindung befindet sich auf jeder Rechnung des Verkäufers.
7.3 Bei unbegründetem Annahmeverzug des Käufers hat dieser die entstehenden Kosten zu ersetzen. Ein Annahmeverzug liegt insbesondere vor, wenn der Käufer trotz einer etwas längeren Lieferzeit die Ware nicht abnimmt, ohne dass der Auftrag vorher schriftlich storniert worden ist. Stornierungen müssen grundsätzlich vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
7.4 Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen Rechnungen voraus.
7.5 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber – nicht erfüllungshalber – angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Käufer trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung.
7.6 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Verkäufer das Wahlrecht, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen oder aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins gem. § 288 II BGB zu berechnen.
7.7 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.8 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, werden alle noch offenen Forderungen zur Zahlung fällig.
7.9 Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern. Soweit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt von allen laufenden Verträgen zurückzutreten oder sein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Unberührt davon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.